1. Geltungsbereich der AGB

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse der Firma adrodev (nachfolgend: Firma) mit ihren jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend: Auftraggeber). Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Firma stimmt diesen ausdrücklich zu.

1.2 Individuell ausgehandelte Verträge bzw. Vertragsklauseln werden neben diesen AGB Bestandteil der Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber. Dies betrifft insbesondere Vergütungsabreden und Vereinbarungen über Leistungsinhalte.

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

2.1 Die von der Firma zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Pflichtenheft (Leistungsbeschreibung). Die in diesem erfassten Leistungen sind zwischen den Vertragspartnern verbindlich vereinbart.

Der Auftraggeber ist gehalten, den Leistungsumfang, auch während des Projektfortschritts, so genau wie möglich zu beschreiben, wobei auf das beim Auftraggeber bei Vertragsbeginn bestehende individuelle IT-System Rücksicht und Bezug zu nehmen ist.

2.2 Die Erstellung eines Pflichtenheftes für den Auftraggeber durch die Firma ist gesondert vergütungspflichtig.

2.3 Wird auftraggeberseitig kein Pflichtenheft vorgelegt oder in dessen Auftrag erstellt, hat die Firma freie Hand bei der Umsetzung der vertraglichen Leistung im Rahmen der Regeln der Technik.

2.4 Ein Benutzerhandbuch und eine Programmdokumentation sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Nachträgliche Änderungswünsche

Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf
- die vereinbarten Leistungen
- den Funktionsumfang und/oder die Struktur des Programms
- die Bildschirmgestaltung/Nutzeroberfläche oder
- sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung
muss die Firma nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen, insbesondere vom der Leistungserbringung zugrunde gelegten Pflichtenheft.

Der Firma steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeitaufwand sowie evtl. zusätzliche Handlingaufwendungen.

Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis der Firma zulässig.

4. Termine

4.1 Sofern Termine für die Erbringung von vertraglichen Leistungen der Firma (etwa milestones, Projektphasen, Betaversionen, Testläufe etc.) festgelegt werden, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Verbindliche Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Firma nur durch den Projektleiter zugesagt werden.

4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und infolge von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnende Dritte etc.) verlängern die verbindlich vereinbarten Fristen/Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
Die Firma wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung der Firma wird projektbezogen vereinbart.

5.2 Wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, gilt diese den im Pflichtenheft beschriebenen Leistungsumfang ab, ansonsten alle bis zur jeweiligen Rechnungsstellung angefallenen Leistungen.

5.3 Reisekosten werden gesondert nach Aufwand vergütet.

5.4 Die Firma stellt Rechnungen nach Arbeitsfortschritt und ist berechtigt, Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen anzufordern.

Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug mit den entsprechenden Folgen (Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens) ein.

5.5. Bei Zahlungsverzug ist die adrodev GmbH berechtigt, nach vorheriger Mahnung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist und Androhung der Dienstesunterbrechung oder -abschaltung Leistungen auszusetzen, Waren zurückzubehalten oder das Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Mahnspesen sowie Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen. Die adrodev GmbH ist bei Zahlungsverzug weiters berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen.

6. Mitwirkungspflichten

6.1 Die Vertragspartner benennen jeweils Projektleiter, die konstruktiv zusammenarbeiten und das Projekt zum erfolgreichen Abschluss führen. Ein Wechsel in der Projektleitung wird dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt.

6.2 Der Auftraggeber ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch die Firma verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige (ggf. vor Auftragsbeginn) Bereitstellung der erforderlichen Informationen über
- den Aufbau des IT-Systems des Auftraggebers
- die vorhandene und zur Nutzung durch die Firma bereitstehenden Hardware- und Betriebssysteme
- die beim Auftraggeber eingesetzte Standardsoftware
- ggf. Organisationspläne
- sowie ggf. die Hardware, die Testsysteme bzw. die Peripherie, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.

Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests sind die Projektleiter der Vertragspartner persönlich anwesend oder die Vertragspartner stellen hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden.

6.3 Der Auftraggeber stellt ggf. erforderliche Testdaten in geeigneten Formaten und für die Firma unentgeltlich rechtzeitig vor Testbeginn zur Verfügung.

Ist die Installation eines Programms durch die Firma vereinbart, hat der Auftraggeber die zu diesem Zweck und für diesen Zeitraum erforderliche IT-Peripherie bereit zu stellen und den ungestörten Betrieb zu gewährleisten.

6.4 Sofern die Firma dem Auftraggeber Entwürfe, Testversionen von Programmen oder andere Vertragsgegenstände übergibt, werden diese vom Auftraggeber umgehend und sorgfältig geprüft. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind unverzüglich mitzuteilen, soweit sie erkennbar sind.

Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln und dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.

7. Erstellen von Programmen für IT-Systeme des Auftraggebers

7.1 Die Firma räumt dem Auftraggeber zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Zwecke ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am erstellten Programm ein.

7.2 Die Firma ist grundsätzlich berechtigt, das Programm oder einzelne, nicht nur unwesentliche Bestandteile/Module davon in veränderter oder unveränderter Form selbst zu benutzen, an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten, sofern es sich nicht um ausschließlich und individuell für den Auftraggeber angefertigte Programme handelt.

7.3 Der Auftraggeber darf das erstellte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die ordnungsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen:
- die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware
- das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher
- die kontinuierliche Datensicherung im Rahmen der IT-Compliance bzw. der Gewährleistung der Funktionssicherheit der IT-Systeme, i.d.R. eine Sicherungskopie.

Weitere Vervielfältigungen sind abhängig vom Einsatzbereich und der Funktion des Programms, welche sich aus dem Pflichtenheft ergeben. Ist eine solche nicht vorhanden, sind weitere Vervielfältigungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.

Darüber hinausgehende Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Auftraggeber nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über die Firma zu beziehen

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie ggf. die Dokumentation zu unterbinden. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

Dies betrifft sinngemäß auch direkt auf Systemen des Auftraggebers erstellte und dort gespeicherte Programme.

7.5 Mitarbeiter des Auftraggebers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

7.6 Der Auftraggeber gibt der Firma auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Möglichkeit, Bearbeitungen des Programmes (bspw. Fehlerbeseitigung, Updates, Upgrades) durchzuführen. Eine Verpflichtung der Firma hierzu besteht jedoch nicht. Lehnt die Firma die Durchführung dieser Arbeiten ab, kann der Auftraggeber einen anderen Programmierer mit der Durchführung der Arbeiten im gesetzlich zulässigen Umfang beauftragen.

Diese Arbeiten sind in der Regel nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines interoperablen Programms erforderlich sind und die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht veröffentlicht wurden oder anderweitig zugänglich sind.

7.7 Im übrigen gelten insbesondere zur Dekompilierung und zur Fehlerbeseitigung die Bestimmungen der §§ 69 a ff. UrheberrechtsGesetz.

8. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

8.1 Der Auftraggeber darf das Programm auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Auftraggeber jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

8.2 Ein zeitgleiches Aufspielen, Bereithalten oder Nutzen auf mehr als einem IT-System ist unzulässig. Möchte der Auftraggeber die Software auf mehreren IT-Systemen zeitgleich einsetzen, namentlich durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben bzw. die erweiterte Nutzung entsprechend nachlizenzieren.

8.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt wurde.

9. Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware des Auftraggebers sowie der Ersteinweisung.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden, sowie ggf. zusätzliche Test durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Wegen geringfügiger Mängel, die die grundsätzliche Lauffähigkeit des Programms nicht beeinträchtigen darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

Die Firma kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Programm als abgenommen gilt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Firma behält sich das Eigentum und alle Nutzungsrechte an den dem Auftraggeber gelieferten Sachen (einschließlich digitaler Produkte) bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.

10.2 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Firma erlischt das Recht des Auftraggebers zur Weiterverwendung des Programms. Sämtliche vom Auftraggeber angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

11. Übergabe des Quellcodes

Die Firma ist neben der Erstellung und Überlassung des Programms zur Überlassung des dem Programm zugrunde liegenden Quellcodes nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Enthält das Pflichtenheft diesbezüglich keine Bestimmung, ist der Quellcode nur zu liefern, wenn die Firma damit einverstanden ist und vom Auftraggeber eine zusätzliche, angemessene Vergütung bezahlt wird.

Die Hinterlegung des Quellcodes (escrow) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

12. Gewährleistung

12.1 Mängel des gelieferten Programms einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von der Firma innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme nach Mitteilung des Mangels behoben. Dies geschieht nach Wahl de Firma durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Das Recht des Auftraggebers auf eigenständige Beseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu.

12.2 Soweit bereits angefangene Projekte von der Firma übernommen und weitergeführt werden, wird für die vom vorherigen Auftragnehmer erstellten Programme, den zugrunde liegenden Code und alle hiermit verbundenen Werke keine Gewähr und keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der vom vorherigen Auftragnehmer erreichte Leistungsstand insbesondere hinsichtlich evtl. vorliegender Fehler zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Firma dokumentiert wird.
Geschieht dies nicht, wird widerlegbar vermutet, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Firma bestanden hat.

13. Haftung

13.1 Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sowie bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Firma unbeschränkt. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche im Pflichtenheft bezeichnet sind.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

13.2 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Firma insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, rechtzeitige, kontinuierliche und funktionelle Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei sachgerechter Datensicherung im vorgenannten Sinne durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

13.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Firma.

14. Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Vertragspartner und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Firma abzuwerben oder ohne Zustimmung der Firma anzustellen.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von der Firma der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen.

15. Subunternehmer

Die Firma darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer übertragen. Dabei wird die Firma eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Die Firma haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

16. Schutzrechtsverletzungen

Der Auftraggeber stellt die Firma von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden und die die Firma nicht zu vertreten hat. Die Firma wird den Auftraggeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.

17. Nennung als Referenz
Die Firma darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenz nennen. Die Firma darf ferner eine Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

18. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags/der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige nicht geregelte Punkte.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Firma.

Stand 01/2010